Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R.
seitens ihrer Mutter ueber das Verbot betreffs Verlassens der Waldwege
auf Kreisebene belehrt.
Sie machte sich infolge Nichtbeachtung
dieser Vorschrift straffaellig und begegnete beim ueberschreiten des diesbezueglichen
Blumenpflueckverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen
Wohnsitz. Dieser verlangte in unberechtigter Amtsanmassung Einsichtnahme
in den zum Transport von Konsumguetern dienenden Korb und traf zwecks Toetungsabsicht
die Feststellung, dass die R. zu ihrer verwandten und verschwaegerten Grossmutter
eilends war. Da bei dem Wolfe Verknappungen auf dem Ernaehrungssektor vorherrschend
waren, beschloss er, bei der Grossmutter der R. unter Vorlage falscher
Papiere vorsprechig zu werden. Da dieselbe wegen Augenleidens krankgeschrieben
war, gelang dem Wolf die diesfaelllige Taeuschungsabsicht, worauf er unter
Verschlingung der Bettlaegerigen einen strafbaren Mundraub ausfuehrte.
Bei der spaeter eintrefffenden R. taeuschte
er seine Identitaet mit der Grossmutter vor, stellte der R. nach und durch
Zweitverschlingung derselben seinen Toetungsvorsatz unter Beweis.
Der sich auf einem Dienstgang befindliche
Foerster B. vernahm verdaechtige Schnarchgeraeusche und stellt deren Urheberschaft
seitens des Wolfsmaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle
ein Toetungsgesuch ein, welches zuschlaegig beschieden wurde. Daraufhin
gab er einen Schuss ab auf den Wolf. Dieser wurde nach Inempfangnahme der
Kugel ablebig. Die Beinhaltung des Getoettete weckte in dem Schussabgeber
die Vermutung, dass der Leichnam Personen beinhalte. Zwecks diesbezueglicher
Feststellung oeffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur
Einsichtnahme und stiess hierbei auf die noch lebende R. nebst Grossmutter.
Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemaechtigte sich der beiden Personen
ein gesteigertes, amtlich nicht zulaessiges Lebensgefuehl.
Der Vorfall wurde den Gebruedern Grimm
zu Protokoll gegeben.